====== Rechte und Pflichten des Auszubildenden/Ausbildenden ====== nach BBiG (Berufsbildungsgesetz) ===== Pflichten des Auszubildenden / Rechte des Ausbildenden ===== ==== Lernpflicht ==== Hauptpflicht des Auszubildenden gem. §13 Satz 1 BBiG * Lernstoffe aneignen * Fertigkeiten erlernen * Bemühungen ==== Weisungsgebundenheit (§13 Nr. 3 BBiG) ==== * auch Gehorsamspflicht genannt * dem Ausbilder und Weisungsberechtigten gehorchen (Anweisungen folgen und Aufgaben erledigen) * Sorgfältige Umsetzung der Weisungen (§13 Nr. 1 BBiG) ==== Sorgfaltspflicht (§13 Nr. 5 BBiG) ==== * Der Azubi ist verpflichtet, pfleglich mit Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsmaterialen und Einrichtungen umzugehen * Verwendung nur zur aufgegebenen Arbeit -> setzt Anleitung oder Einweisung voraus, alles Weitere obliegt dem normalen Menschenverstand ==== Ausbildungsnachweis (§13 Nr. 7 BBiG) ==== * ordentlich und sorgfältig führen * regelmäßig vorlegen ==== Ärztliche Untersuchungen (§32 Abs 1 JArbSchG) ==== * nur bei Minderjährigen notwendig Ausnahme: besondere Berufe (§32 Abs 1 BBiG) * vor Anfang der Ausbildung Untersuchung * Bescheinigung vom Arzt * nach 9 Monaten Nachuntersuchung ==== Betriebsgeheimnis (§13 Nr. 6 BBiG) ==== * Der Azubi muss Stillschweigen über betriebliche Daten. ==== Benachrichtigung (§5 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) ==== * Bei Abwesenheit unverzüglich Berufsschule, Betrieb benachrichtigen ( mit Gründen und vorrauss. Dauer) * Ab 3 Tagen Krankheit ärztliche Bescheinigung abgeben. ==== Berufsschulpflicht/Sonstige Lernorte (§13 Nr.2 BBiG) ==== * Der Auszubildende muss an Maßnahmen teilnehmen, für die er Freigestellt wird, sofern sie dem Ausbildungszweck dienen. * Der Berufsschulunterricht ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung ==== Betriebliche Ordnung ==== * Beachtung der jeweiligen betrieblichen Ordnung * Der Ausbilder hat den Auszubildenden auf bestehende Ordnungen hinzuweisen * Der Auszubildende soll sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungstätte allgemein zugänglich sind. ===== Rechte des Auszubildenden / Pflichten des Ausbildenden ===== ==== Probezeit(§20 BBiG) ==== * min. 1 Monat, max. 4 Monat * Auflösung des Ausbildungsvertrages ohne Nennung eines Grundes (beidseitig) * ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ==== Berufliche Handlungsfähigkeit(§14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) ==== Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... * Azubis berufliche Handlungsfähigkeit erlangen können, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind * die Ausbildung so aufgebaut ist, dass der Azubi in der vorhergesehener Ausbildungszeit die Ausbildungsziele erreichen kann. ==== Ausbildender/Ausbilder (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) ==== Ausbildende müssen entweder... * selbst ausbilden, oder... * Ausbilder bzw. Ausbilderin ausdrücklich beauftragen ==== Ausbildungs- und Prüfungsmittel (§14 Abs 1 Nr. 3 BBiG) ==== * Ausbildungsmittel sowie Prüfungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen ==== Durchsetzung Berufsschulpflicht (§14 Abs 1 Nr. 4 BBiG) ==== * Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die Berufsschule besuchen * Nicht nur Pflicht zur Freistellung, sondern bei Verweigerung des Azubis auch Gegenmaßnahmen Berufsschulpflicht gilt auch... * als Arbeitszeit * für damit zusammenhängende Veranstaltungen ==== Persönliche Förderung (§14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) ==== Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... * Auszubildende charakterlich gefördert sowie * sittlich und körperlich geschützt werden ==== Berichtsheft ($14 Abs. 2 BBiG) ==== Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... * Azubis Ausbildungsnachweise verfassen, * Ausbildungsnachweise kontrolliert werden und * Ausbildungsnachweise an der Arbeit geschrieben werden können. ==== Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen (§14 Abs. 3 BBiG) ==== * Berufsbildungsgesetz erlaubt nur die Verrichtung von Tätigkeiten, die dem Ausbildungszweck dienen und die körperlichen Kräfte nicht übersteigen. ==== Arbeitszeugnis (§630 BGB) ==== Der Auszubildende hat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: * Pflichtangaben: Art, Dauer, Ziel der Ausbildung, erworbene Fertig- bzw. Fähigkeiten sowie Kenntnisse * Auf Verlangen: Verhalten und Leistung ==== Vergütungspflicht (§17 BBiG) ==== * auf eine angemessene Vergütung * Vergütung muss jährlich ansteigen * Mehrarbeit muss vergütet oder ein Freizeitausgleich gewährt werden ==== Besondere Fürsorge für jugendliche Auszubildende(§8 bzw 11 JArbSchG) ==== * nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 wöchentlich arbeiten §8(1) * Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden §8(2a) Quelle: https://docs.google.com/presentation/d/1ILKxtIfqDqM4iD5z7h9J5xnGqi_HvCCLKVpu8dd7bH4/edit#slide=id.p29