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Kündigungsfristen

Ordentliche Kündigungsfristen (§622, 1+2 BGB)

Übersicht Kündigungsfristen

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für dein Arbeitgeber. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten wird die Zeit vor der Vollendung des 25.Lebensjahres nicht berücksichtigt.

Kündigung in der Probezeit (622, 3 BGB)

Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Sonderkündigungsfrist für Kleinbetriebe (§622, 5 Ziff. 2 BGB)

Definition Beschäftigte:

  1. unter 20 Stunden/Woche = Faktor 0,5
  2. unter 30 Stunden/Woche = Faktor 0,75

Kündigung während eines Aushilfsverhältnisses (§622, 5 Ziff. 1 BGB)

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die genannte Grundkündigungsfrist ur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eigestellt ist. Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als 3 Monate beschäftigt wird. Somit ist es zulässig, in einem solchen Aushilfsarbeitsverhältnis einzelvertraglich jede Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Längere oder kürzere Kündigungsfristen

Einzelvertraglich können - abgesehen von den o.g. Ausnahmen - keine kürzeren, wohl aber längere Kündigungsfristen vereinbart werden(§622, 5 BGB)

Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen können jedoch per Tarifvertrag (zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden) vereinbart werden. Dies gilt sowohl für eine Verlängerung als auch Verkürzung der Fristen(§622, 4 BGB)

Berechnung der Fristen bei Sonn- und Feiertagen

Die Bestimmung, dass sich der Ablauf einer Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag, an dem die Frist abläuft, auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, gilt nicht für die Kündigungsfrist (§193 BGB).