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Kündigungsschutz

Kündigungsschutzgesetz

Grundsatz: Schutz der Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigter Kündigung Voraussetzung:

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie ...

z.B. Nachlassen der Leistungsfähigkeit, Dauererkrankung, für die Arbeit nicht mehr geeignet

z.B. dauerhafte Unpünktlichkeit Hier ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

z.B. Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen Hier muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen: insbesondere Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörig- keit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer.

bedingt ist.

Schutz besonderer Personengruppen

Kündigungsverbot von Mitgliedern des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (bei ordentlicher Kündigung) während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach Ende der Amtszeit.

Schwangere

(Mutterschutzgesetz/ Bundeserziehungsgeldgesetz)

Eine Kündigung ist unzulässig,

Schwerbehinderte

(Sozialgesetbuch IX )

Auszubildende

(Berufsbildungsgesetz)

Nach der Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden:

Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigungen

§102 Betriebsverfassungsgesetz

  1. Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebrat informieren (Gründe mitteilen) und anhörenm sonst ist die Kündigung unwirksam.
  2. Der Betriebsrat kann binnen einer Woche aus bestimmten Gründen Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung einlegen:

Der Arbeitgeber kann jedoch trotz des Widerspruchs kündigen.

3. Der Arbeitnehmer kann binnen 3 Wochen **Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Hierbei stärkt der erfolgte Widerspruch des Betriebsrats die Rechtsposition des Arbeitnehmers.

4. Bei Erfolg der Klage: Weiterbeschäftigung oder Abfindung