Grundsatz: Schutz der Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigter Kündigung Voraussetzung:
z.B. Nachlassen der Leistungsfähigkeit, Dauererkrankung, für die Arbeit nicht mehr geeignet
z.B. dauerhafte Unpünktlichkeit Hier ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
z.B. Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen Hier muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen: insbesondere Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörig- keit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer.
bedingt ist.
Kündigungsverbot von Mitgliedern des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (bei ordentlicher Kündigung) während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach Ende der Amtszeit.
(Mutterschutzgesetz/ Bundeserziehungsgeldgesetz)
Eine Kündigung ist unzulässig,
(Sozialgesetbuch IX )
(Berufsbildungsgesetz)
Nach der Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden:
§102 Betriebsverfassungsgesetz
Der Arbeitgeber kann jedoch trotz des Widerspruchs kündigen.
3. Der Arbeitnehmer kann binnen 3 Wochen **Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Hierbei stärkt der erfolgte Widerspruch des Betriebsrats die Rechtsposition des Arbeitnehmers.
4. Bei Erfolg der Klage: Weiterbeschäftigung oder Abfindung