Kündigungsfristen
Ordentliche Kündigungsfristen (§622, 1+2 BGB)
Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für dein Arbeitgeber. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten wird die Zeit vor der Vollendung des 25.Lebensjahres nicht berücksichtigt.
Kündigung in der Probezeit (622, 3 BGB)
Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Sonderkündigungsfrist für Kleinbetriebe (§622, 5 Ziff. 2 BGB)
- Der Betrieb darf nicht mehr als 20 Beschäftigte haben. (Ohne Auszubildende)
- Ordentliche Kündigungsfrist einzelvertraglich verkürzbar
- Mindestdauer der Kündigungsfrist: 4 Wochen (Kündigung jederzeit ohne Rücksicht auf die Stichtage 15. bzw Ende des Kalendermonats)
- Bei längeren Beschäftigungszeiten (über 2 Jahre) gelten für den Arbeitgeber die verlängerten Kündigungsfristen.
Definition Beschäftigte:
- Vollzeitbeschäftigte = Faktor 1
- Teilzeitbeschäftigte:
- unter 20 Stunden/Woche = Faktor 0,5
- unter 30 Stunden/Woche = Faktor 0,75
Kündigung während eines Aushilfsverhältnisses (§622, 5 Ziff. 1 BGB)
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die genannte Grundkündigungsfrist ur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eigestellt ist. Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als 3 Monate beschäftigt wird. Somit ist es zulässig, in einem solchen Aushilfsarbeitsverhältnis einzelvertraglich jede Kündigungsfrist zu vereinbaren.
Längere oder kürzere Kündigungsfristen
Einzelvertraglich können - abgesehen von den o.g. Ausnahmen - keine kürzeren, wohl aber längere Kündigungsfristen vereinbart werden(§622, 5 BGB)
Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen können jedoch per Tarifvertrag (zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden) vereinbart werden. Dies gilt sowohl für eine Verlängerung als auch Verkürzung der Fristen(§622, 4 BGB)
Berechnung der Fristen bei Sonn- und Feiertagen
Die Bestimmung, dass sich der Ablauf einer Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag, an dem die Frist abläuft, auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, gilt nicht für die Kündigungsfrist (§193 BGB).