Kündigungsfristen

Übersicht Kündigungsfristen

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für dein Arbeitgeber. Bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten wird die Zeit vor der Vollendung des 25.Lebensjahres nicht berücksichtigt.

Während einer vereinbarten Probezeit (max. 6 Monate), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

  • Der Betrieb darf nicht mehr als 20 Beschäftigte haben. (Ohne Auszubildende)
  • Ordentliche Kündigungsfrist einzelvertraglich verkürzbar
  • Mindestdauer der Kündigungsfrist: 4 Wochen (Kündigung jederzeit ohne Rücksicht auf die Stichtage 15. bzw Ende des Kalendermonats)
  • Bei längeren Beschäftigungszeiten (über 2 Jahre) gelten für den Arbeitgeber die verlängerten Kündigungsfristen.

Definition Beschäftigte:

  • Vollzeitbeschäftigte = Faktor 1
  • Teilzeitbeschäftigte:
  1. unter 20 Stunden/Woche = Faktor 0,5
  2. unter 30 Stunden/Woche = Faktor 0,75

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die genannte Grundkündigungsfrist ur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eigestellt ist. Dies gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als 3 Monate beschäftigt wird. Somit ist es zulässig, in einem solchen Aushilfsarbeitsverhältnis einzelvertraglich jede Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Einzelvertraglich können - abgesehen von den o.g. Ausnahmen - keine kürzeren, wohl aber längere Kündigungsfristen vereinbart werden(§622, 5 BGB)

Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen können jedoch per Tarifvertrag (zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden) vereinbart werden. Dies gilt sowohl für eine Verlängerung als auch Verkürzung der Fristen(§622, 4 BGB)

Die Bestimmung, dass sich der Ablauf einer Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag, an dem die Frist abläuft, auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, gilt nicht für die Kündigungsfrist (§193 BGB).

  • wiso/kuendigungsfristen.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/12/04 10:32
  • von Angelo