Fristlose Kündigung §626 BGB
- Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einen „wichtigen Grund“
- Zusammenarbeit kann nicht mehr zugemutet werden
- „Unausweichliche letzte Maßnahme“, wenn andere Maßnahmen erschöpft sind
- Der Kündigungsgrund muss auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden
- Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
"Wichtiger Grund"
für Arbeitnehmer
- eigene Dienstunfähigkeit
- Arbeitgeber verletzt Vergütungs- und Fürsorgepflicht grob …
für Arbeitgeber
- anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers
- längere Abwesenheit
- Verletzung der Dienstleistungs- und Schweigepflicht, des Wettbewerbsverbots …