Fristlose Kündigung §626 BGB

  • Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einen „wichtigen Grund“
  • Zusammenarbeit kann nicht mehr zugemutet werden
  • „Unausweichliche letzte Maßnahme“, wenn andere Maßnahmen erschöpft sind
  • Der Kündigungsgrund muss auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden
  • Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen.

für Arbeitnehmer

  • eigene Dienstunfähigkeit
  • Arbeitgeber verletzt Vergütungs- und Fürsorgepflicht grob …

für Arbeitgeber

  • anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers
  • längere Abwesenheit
  • Verletzung der Dienstleistungs- und Schweigepflicht, des Wettbewerbsverbots …
  • wiso/fristlosekuendigung.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/12/04 14:12
  • von Angelo