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Fristlose Kündigung §626 BGB

Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einen „wichtigen Grund“ → Zusammenarbeit kann nicht mehr zugemutet werden → „Unausweichliche letzte Maßnahme“, wenn andere Maßnahmen erschöpft sind → Der Kündigungsgrund muss auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden → Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen.

für Arbeitnehmer

  • eigene Dienstunfähigkeit
  • Arbeitgeber verletzt Vergütungs- und Fürsorgepflicht grob …

für Arbeitgeber

  • anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers
  • längere Abwesenheit
  • Verletzung der Dienstleistungs- und Schweigepflicht, des Wettbewerbsverbots …
  • wiso/fristlosekuendigung.1543929061.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2018/12/04 14:11
  • von Angelo