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Fristlose Kündigung §626 BGB
Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einen „wichtigen Grund“ → Zusammenarbeit kann nicht mehr zugemutet werden → „Unausweichliche letzte Maßnahme“, wenn andere Maßnahmen erschöpft sind → Der Kündigungsgrund muss auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden → Die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
"Wichtiger Grund"
für Arbeitnehmer
- eigene Dienstunfähigkeit
- Arbeitgeber verletzt Vergütungs- und Fürsorgepflicht grob …
für Arbeitgeber
- anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers
- längere Abwesenheit
- Verletzung der Dienstleistungs- und Schweigepflicht, des Wettbewerbsverbots …