Kündigungsschutz
Kündigungsschutzgesetz
Grundsatz: Schutz der Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigter Kündigung Voraussetzung:
- mehr als 10 beschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende)
- Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate im Betrieb sein
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie ...
- durch die Person
z.B. Nachlassen der Leistungsfähigkeit, Dauererkrankung, für die Arbeit nicht mehr geeignet
- durch das Verhalten
z.B. dauerhafte Unpünktlichkeit Hier ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.
- durch dringende betriebliche Erfordernisse
z.B. Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen Hier muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen: insbesondere Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörig- keit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer.
bedingt ist.
Schutz besonderer Personengruppen
Kündigungsverbot von Mitgliedern des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (bei ordentlicher Kündigung) während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach Ende der Amtszeit.
Schwangere
(Mutterschutzgesetz/ Bundeserziehungsgeldgesetz)
Eine Kündigung ist unzulässig,
- während der Schwangerschaft und
- bis 4 Monate nach der Entbindung
- während der Elternzeit
Schwerbehinderte
(Sozialgesetbuch IX )
- Grad der Behinderung von mindestens 50 %
- Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen will, dann muss er die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (früher: „Hauptfürsorgestelle“) zu der Kündigung beantragen. Das Integrationsamt wägt die unterschiedlichen Interessen ab (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, öffentliches Interesse).
- Nach der Zustimmung des Integrationsamtes beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat.
- Kündigt der Arbeitgeber ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, dann ist die Kündigung rechtlich wirkungslos.
Auszubildende
(Berufsbildungsgesetz)
Nach der Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden:
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist,
- vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen bei Aufgabe oder Wechsel der Ausbildung
Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigungen
§102 Betriebsverfassungsgesetz
- Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebrat informieren (Gründe mitteilen) und anhörenm sonst ist die Kündigung unwirksam.
- Der Betriebsrat kann binnen einer Woche aus bestimmten Gründen Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung einlegen:
- soziale Gründe nicht berücksichtigt
- Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz möglich,
- Weiterbildung oder Umschulung zumutbar.
Der Arbeitgeber kann jedoch trotz des Widerspruchs kündigen.
3. Der Arbeitnehmer kann binnen 3 Wochen **Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Hierbei stärkt der erfolgte Widerspruch des Betriebsrats die Rechtsposition des Arbeitnehmers.
4. Bei Erfolg der Klage: Weiterbeschäftigung oder Abfindung