Kündigungsschutz

Grundsatz: Schutz der Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigter Kündigung Voraussetzung:

  • mehr als 10 beschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb (ohne Auszubildende)
  • Arbeitnehmer muss mindestens 6 Monate im Betrieb sein
  • durch die Person

z.B. Nachlassen der Leistungsfähigkeit, Dauererkrankung, für die Arbeit nicht mehr geeignet

  • durch das Verhalten

z.B. dauerhafte Unpünktlichkeit Hier ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

  • durch dringende betriebliche Erfordernisse

z.B. Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen Hier muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl treffen: insbesondere Berücksichtigung der Dauer der Betriebszugehörig- keit, des Lebensalters, der Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer.

bedingt ist.

Kündigungsverbot von Mitgliedern des Betriebsrates und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (bei ordentlicher Kündigung) während der Amtszeit und bis zu einem Jahr nach Ende der Amtszeit.

Schwangere

(Mutterschutzgesetz/ Bundeserziehungsgeldgesetz)

Eine Kündigung ist unzulässig,

  • während der Schwangerschaft und
  • bis 4 Monate nach der Entbindung
  • während der Elternzeit

Schwerbehinderte

(Sozialgesetbuch IX )

  • Grad der Behinderung von mindestens 50 %
  • Wenn der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen will, dann muss er die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (früher: „Hauptfürsorgestelle“) zu der Kündigung beantragen. Das Integrationsamt wägt die unterschiedlichen Interessen ab (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, öffentliches Interesse).
  • Nach der Zustimmung des Integrationsamtes beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat.
  • Kündigt der Arbeitgeber ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, dann ist die Kündigung rechtlich wirkungslos.

Auszubildende

(Berufsbildungsgesetz)

Nach der Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate beträgt, kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch unter zwei Voraussetzungen gekündigt werden:

  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist,
  • vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen bei Aufgabe oder Wechsel der Ausbildung

§102 Betriebsverfassungsgesetz

  1. Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung den Betriebrat informieren (Gründe mitteilen) und anhörenm sonst ist die Kündigung unwirksam.
  2. Der Betriebsrat kann binnen einer Woche aus bestimmten Gründen Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung einlegen:
  • soziale Gründe nicht berücksichtigt
  • Weiterbeschäftigung an anderem Arbeitsplatz möglich,
  • Weiterbildung oder Umschulung zumutbar.

Der Arbeitgeber kann jedoch trotz des Widerspruchs kündigen.

3. Der Arbeitnehmer kann binnen 3 Wochen **Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Hierbei stärkt der erfolgte Widerspruch des Betriebsrats die Rechtsposition des Arbeitnehmers.

4. Bei Erfolg der Klage: Weiterbeschäftigung oder Abfindung

  • wiso/kuendigungsschutz.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/12/04 14:44
  • von Angelo