Rechte und Pflichten des Auszubildenden/Ausbildenden

nach BBiG (Berufsbildungsgesetz)

Lernpflicht

Hauptpflicht des Auszubildenden gem. §13 Satz 1 BBiG

  • Lernstoffe aneignen
  • Fertigkeiten erlernen
  • Bemühungen

Weisungsgebundenheit (§13 Nr. 3 BBiG)

  • auch Gehorsamspflicht genannt
  • dem Ausbilder und Weisungsberechtigten gehorchen (Anweisungen folgen und Aufgaben erledigen)
  • Sorgfältige Umsetzung der Weisungen (§13 Nr. 1 BBiG)

Sorgfaltspflicht (§13 Nr. 5 BBiG)

  • Der Azubi ist verpflichtet, pfleglich mit Werkzeugen, Maschinen, Arbeitsmaterialen und Einrichtungen umzugehen
  • Verwendung nur zur aufgegebenen Arbeit

→ setzt Anleitung oder Einweisung voraus, alles Weitere obliegt dem normalen Menschenverstand

Ausbildungsnachweis (§13 Nr. 7 BBiG)

  • ordentlich und sorgfältig führen
  • regelmäßig vorlegen

Ärztliche Untersuchungen (§32 Abs 1 JArbSchG)

  • nur bei Minderjährigen notwendig

Ausnahme: besondere Berufe (§32 Abs 1 BBiG)

  • vor Anfang der Ausbildung Untersuchung
  • Bescheinigung vom Arzt
  • nach 9 Monaten Nachuntersuchung

Betriebsgeheimnis (§13 Nr. 6 BBiG)

  • Der Azubi muss Stillschweigen über betriebliche Daten.

Benachrichtigung (§5 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz)

  • Bei Abwesenheit unverzüglich Berufsschule, Betrieb benachrichtigen ( mit Gründen und vorrauss. Dauer)
  • Ab 3 Tagen Krankheit ärztliche Bescheinigung abgeben.

Berufsschulpflicht/Sonstige Lernorte (§13 Nr.2 BBiG)

  • Der Auszubildende muss an Maßnahmen teilnehmen, für die er Freigestellt wird, sofern sie dem Ausbildungszweck dienen.
  • Der Berufsschulunterricht ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung

Betriebliche Ordnung

  • Beachtung der jeweiligen betrieblichen Ordnung
  • Der Ausbilder hat den Auszubildenden auf bestehende Ordnungen hinzuweisen
  • Der Auszubildende soll sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungstätte allgemein zugänglich sind.

Probezeit(§20 BBiG)

  • min. 1 Monat, max. 4 Monat
  • Auflösung des Ausbildungsvertrages ohne Nennung eines Grundes (beidseitig)
  • ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Berufliche Handlungsfähigkeit(§14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG)

Ausbildende müssen dafür sorgen, dass…

  • Azubis berufliche Handlungsfähigkeit erlangen können, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind
  • die Ausbildung so aufgebaut ist, dass der Azubi in der vorhergesehener Ausbildungszeit die Ausbildungsziele erreichen kann.

Ausbildender/Ausbilder (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)

Ausbildende müssen entweder…

  • selbst ausbilden, oder…
  • Ausbilder bzw. Ausbilderin ausdrücklich beauftragen

Ausbildungs- und Prüfungsmittel (§14 Abs 1 Nr. 3 BBiG)

  • Ausbildungsmittel sowie Prüfungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen

Durchsetzung Berufsschulpflicht (§14 Abs 1 Nr. 4 BBiG)

  • Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die Berufsschule besuchen
  • Nicht nur Pflicht zur Freistellung, sondern bei Verweigerung des Azubis auch Gegenmaßnahmen

Berufsschulpflicht gilt auch…

  • als Arbeitszeit
  • für damit zusammenhängende Veranstaltungen

Persönliche Förderung (§14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG)

Ausbildende müssen dafür sorgen, dass…

  • Auszubildende charakterlich gefördert sowie
  • sittlich und körperlich geschützt werden

Berichtsheft ($14 Abs. 2 BBiG)

Ausbildende müssen dafür sorgen, dass…

  • Azubis Ausbildungsnachweise verfassen,
  • Ausbildungsnachweise kontrolliert werden und
  • Ausbildungsnachweise an der Arbeit geschrieben werden können.

Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen (§14 Abs. 3 BBiG)

  • Berufsbildungsgesetz erlaubt nur die Verrichtung von Tätigkeiten, die dem Ausbildungszweck dienen und die körperlichen Kräfte nicht übersteigen.

Arbeitszeugnis (§630 BGB)

Der Auszubildende hat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis:

  • Pflichtangaben: Art, Dauer, Ziel der Ausbildung, erworbene Fertig- bzw. Fähigkeiten sowie Kenntnisse
  • Auf Verlangen: Verhalten und Leistung

Vergütungspflicht (§17 BBiG)

  • auf eine angemessene Vergütung
  • Vergütung muss jährlich ansteigen
  • Mehrarbeit muss vergütet oder ein Freizeitausgleich gewährt werden

Besondere Fürsorge für jugendliche Auszubildende(§8 bzw 11 JArbSchG)

  • nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 wöchentlich arbeiten §8(1)
  • Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden §8(2a)

Quelle: https://docs.google.com/presentation/d/1ILKxtIfqDqM4iD5z7h9J5xnGqi_HvCCLKVpu8dd7bH4/edit#slide=id.p29

  • wiso/rechtepflictzenazubi.txt
  • Zuletzt geändert: 2018/12/04 16:53
  • von Angelo