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wiso:rechtepflictzenazubi [2018/12/04 16:50] Angelo angelegt |
wiso:rechtepflictzenazubi [2018/12/04 16:53] (aktuell) Angelo [Arbeitszeugnis (§630 BGB)] |
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* Der Auszubildende soll sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungstätte allgemein zugänglich sind. | * Der Auszubildende soll sich auch selbst über die Ordnungen informieren, wenn diese in der Ausbildungstätte allgemein zugänglich sind. | ||
- | ===== Rechte des Auszubildenden / Pflichten des Ausbildenden | + | ===== Rechte des Auszubildenden / Pflichten des Ausbildenden ===== |
- | ===== | + | |
==== Probezeit(§20 BBiG) ==== | ==== Probezeit(§20 BBiG) ==== | ||
Zeile 56: | Zeile 55: | ||
* ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist | * ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist | ||
- | ==== Berufliche Handlungsfähigkeit(§14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) | + | ==== Berufliche Handlungsfähigkeit(§14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) ==== |
- | ==== | + | |
Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... | Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... | ||
* Azubis berufliche Handlungsfähigkeit erlangen können, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind | * Azubis berufliche Handlungsfähigkeit erlangen können, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind | ||
* die Ausbildung so aufgebaut ist, dass der Azubi in der vorhergesehener Ausbildungszeit die Ausbildungsziele erreichen kann. | * die Ausbildung so aufgebaut ist, dass der Azubi in der vorhergesehener Ausbildungszeit die Ausbildungsziele erreichen kann. | ||
- | ==== Ausbildender/Ausbilder (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) | + | ==== Ausbildender/Ausbilder (§14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG) ==== |
- | ==== | + | |
Ausbildende müssen entweder... | Ausbildende müssen entweder... | ||
* selbst ausbilden, oder... | * selbst ausbilden, oder... | ||
* Ausbilder bzw. Ausbilderin ausdrücklich beauftragen | * Ausbilder bzw. Ausbilderin ausdrücklich beauftragen | ||
- | ==== Ausbildungs- und Prüfungsmittel (§14 Abs 1 Nr. 3 BBiG) | + | ==== Ausbildungs- und Prüfungsmittel (§14 Abs 1 Nr. 3 BBiG) ==== |
- | ==== | + | |
* Ausbildungsmittel sowie Prüfungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen | * Ausbildungsmittel sowie Prüfungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen | ||
- | ==== Durchsetzung Berufsschulpflicht (§14 Abs 1 Nr. 4 BBiG) | + | |
- | ==== | + | ==== Durchsetzung Berufsschulpflicht (§14 Abs 1 Nr. 4 BBiG) ==== |
* Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die Berufsschule besuchen | * Ausbildende müssen dafür sorgen, dass Auszubildende die Berufsschule besuchen | ||
* Nicht nur Pflicht zur Freistellung, sondern bei Verweigerung des Azubis auch Gegenmaßnahmen | * Nicht nur Pflicht zur Freistellung, sondern bei Verweigerung des Azubis auch Gegenmaßnahmen | ||
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* für damit zusammenhängende Veranstaltungen | * für damit zusammenhängende Veranstaltungen | ||
- | ==== Persönliche Förderung (§14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) | + | ==== Persönliche Förderung (§14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) ==== |
- | ==== | + | |
Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... | Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... | ||
* Auszubildende charakterlich gefördert sowie | * Auszubildende charakterlich gefördert sowie | ||
* sittlich und körperlich geschützt werden | * sittlich und körperlich geschützt werden | ||
- | ==== Berichtsheft ($14 Abs. 2 BBiG) | + | ==== Berichtsheft ($14 Abs. 2 BBiG) ==== |
- | ==== | + | |
Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... | Ausbildende müssen dafür sorgen, dass... | ||
* Azubis Ausbildungsnachweise verfassen, | * Azubis Ausbildungsnachweise verfassen, | ||
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==== Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen (§14 Abs. 3 BBiG) ==== | ==== Zweckgebundene Übertragung von Verrichtungen (§14 Abs. 3 BBiG) ==== | ||
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* Berufsbildungsgesetz erlaubt nur die Verrichtung von Tätigkeiten, die dem Ausbildungszweck dienen und die körperlichen Kräfte nicht übersteigen. | * Berufsbildungsgesetz erlaubt nur die Verrichtung von Tätigkeiten, die dem Ausbildungszweck dienen und die körperlichen Kräfte nicht übersteigen. | ||
==== Arbeitszeugnis (§630 BGB) ==== | ==== Arbeitszeugnis (§630 BGB) ==== | ||
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Der Auszubildende hat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: | Der Auszubildende hat nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: | ||
* Pflichtangaben: Art, Dauer, Ziel der Ausbildung, erworbene Fertig- bzw. Fähigkeiten sowie Kenntnisse | * Pflichtangaben: Art, Dauer, Ziel der Ausbildung, erworbene Fertig- bzw. Fähigkeiten sowie Kenntnisse | ||
* Auf Verlangen: Verhalten und Leistung | * Auf Verlangen: Verhalten und Leistung | ||
- | ==== Vergütungspflicht (§17 BBiG) | + | ==== Vergütungspflicht (§17 BBiG) ==== |
- | ==== | + | |
* auf eine angemessene Vergütung | * auf eine angemessene Vergütung | ||
* Vergütung muss jährlich ansteigen | * Vergütung muss jährlich ansteigen | ||
Zeile 108: | Zeile 106: | ||
==== Besondere Fürsorge für jugendliche Auszubildende(§8 bzw 11 JArbSchG) ==== | ==== Besondere Fürsorge für jugendliche Auszubildende(§8 bzw 11 JArbSchG) ==== | ||
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* nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 wöchentlich arbeiten §8(1) | * nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 40 wöchentlich arbeiten §8(1) | ||
* Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden §8(2a) | * Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden §8(2a) |